Satzung der Werbegemeinschaft Schwabmünchen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Schwabmünchen“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist Schwabmünchen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Stadt Schwabmünchen.

§ 2 Ziele des Vereins

1. Vereinsziel ist es, durch Veranstaltungen, Werbung und PR-Maßnahmen eine positives Image für die Stadt Schwabmünchen zu erreichen und so deren Attraktivität zu steigern. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sowie gegenüber kommunalen Einrichtungen.
Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein handelt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten.

2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis 31. Dezember.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personenzusammenschlüsse erwerben.

2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Falls dem Bewerber nicht binnen vier Wochen nach Abgabe des Aufnahmeantrags ein schriftlicher Ablehnungsbescheid zugeht, gilt er als aufgenommen. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Bewerber die Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Dem Betroffenen steht jedoch die Berufung an die Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, zu.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung der Vorstandschaft zum Beitrittsantrag.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod bzw. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person;

2. durch freiwilligen Austritt.
Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Vorsitzenden des Vereins maßgebend;

3. durch Ausschluß.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann von der Vorstandschaft ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluß eines Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur planmäßigen Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt 4 Tage nach Absendung der Ausschlußbenachrichtigung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig;

4. durch Streichung von der Mitgliederliste.
Die Streichung erfolgt, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, soweit dies nicht nach dieser Satzung ausgeschlossen ist.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft.

§ 8 Die Vorstandschaft

1. Mitglieder der Vorstandschaft können nur natürliche Personen sein, die selbst Mitglied des Vereins sind oder die ein Vereinsmitglied als Inhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist oder einer anderen Weise juristisch vertreten.

2. Die gewählte Vorstandschaft besteht aus

a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier,

3. Die gewählten Mitglieder der Vorstandschaft werden – und zwar jedes einzelne für sein Amt – von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

4. Die gewählten Vorstandsmitglieder berufen bis zu fünfzehn Interessenvertreter für die durchzuführenden Aktionen. Diese werden für die Dauer der laufenden Wahlperiode bestimmt und sind Mitglieder in der Vorstandschaft.

5. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

6. Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein nach außen allein zu vertreten.

3. Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und in der Vorstandschaft. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

5. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstands müssen vom Schriftführer schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§ 10 Beiträge und Werbungskostenzuschüsse

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder festgelegt.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vom Vorstand einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen hat der Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses,

b) Entlastung der Vorstandschaft,

c) Bestellung von zwei Kassenprüfern,

d) Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder,

e) Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen den Ausschluß von Mitgliedern,

f) Beschlußfassung über Satzungsänderung,

g) Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge und Werbungskostenzuschüsse,

h) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins,

i) Beschlußfassung über alle sonstigen in der Mitgliederversammlung eingebrachten Anträge.

3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und den die Versammlung Leitenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in das Protokollbuch ist jedem Mitglied gestattet.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden und auch nur dann, wenn die Beschluß-fassung über die Auflösung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt war.

2. Falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 uff.). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Schwabmünchen mit der Auflage, es für soziale Zwecke zu verwenden, zu überlassen.

§ 13 Änderungsvollmacht

Beanstandet das Registergericht im Rahmen eines Eintragungsverfahrens oder das Finanzamt zur Erlangung bzw. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit die Satzung oder einzelne Bestimmungen, so ist der Vorstand zur Beschlussfassung über eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung der Satzung berechtigt.

Verabschiedet in der Gründungsversammlung am 11. Januar 2005 – geändert/erweitert in der Mitgliederversammlung 08.03.2017